Satzung des Kreuzbund Diözesanverband Limburg e. V.

§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

  1. Der Diözesanverband führt den Namen „Kreuzbund Diözesanverband Limburg e.V.“.
  2. Er ist die katholische Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke im Bistum Limburg und führt im Geschäftsverkehr den erläuternden Untertitel „Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige“.
  3. Der Diözesanverband ist Fachverband des Caritasverbandes für das Bistum Limburg e.V. Die Mitglieder des Diözesanverbandes sind gleichzeitig Mitglieder des Caritasverbandes für das Bistum Limburg und des Deutschen Caritasverbandes.
  4. Der Diözesanverband hat seinen Sitz in Wiesbaden.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Kirchenrechtliche Stellung

  1. Der Diözesanverband ist ein privater nicht rechtsfähiger Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 298 ff. sowie 321 ff. des CIC 1.
  2. Er untersteht gem. § 3 der Bundessatzung der kirchenrechtlichen Aufsicht des Bischofs von Limburg. Beschlüsse über die Änderung der Diözesansatzung und über die Auflösung des Diözesanverbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Bischofs von Limburg.
  3. Der Diözesanverband wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der vom Bischof von Limburg in Kraft gesetzten Fassung an.
  4. Für den Diözesanverband gelten ferner die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bistums

1 CIC = Codex Juris Canonici (Codex des kanonischen Rechts)

§ 3 Gliederung des Diözesanverbandes

  1. Dem Diözesanverband gehören alle Kreuzbundgruppen im Bereich der Diözese Limburg an. Neu gebildete Gruppen genehmigt der Diözesanvorstand. Diese Genehmigung kann jederzeit vom Diözesanvorstand widerrufen werden.
  2. Der Diözesanverband kann im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand Untergliederungen wie z.B. Regionalverbände, Kreisverbände und Stadtverbände in seinem Diözesanverband genehmigen, die gemäß § 3 Abs. 3 letzter Satz der Bundessatzung ebenfalls der kirchenrechtlichen Aufsicht unterliegen. Die Genehmigung kann den Untergliederungen durch den Diözesan-verband im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand entzogen werden, wenn sie nicht mehr im Sinne dieser Satzung arbeiten. Innerhalb des Diözesanverbandes können nur mit dessen Genehmigung unter Anwendung von § 3 Abs. 2 letzter Satz der Bundessatzung Selbsthilfegruppen gebildet werden.
  3. Die Einrichtung als eingetragener rechtsfähiger Verein lt. BGB ist nur dem Diözesanverband möglich. Die vorherige Zustimmung des Bundesvorstandes ist erforderlich. Der Zusammenschluss mehrerer Untergliederungen ist nur als nicht rechtsfähiger Verein lt. BGB möglich und bedarf der Genehmigung des Diözesanverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand. Die Genehmigung kann von diesem entzogen werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Diözesanverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Diözesanverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Diözesanverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Diözesanverbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Diözesanverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 5 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Zweck des Diözesanverbandes ist im Sinne der christlichen Nächstenliebe
    a) die Abwehr der Suchtgefahren und
    b) die Vor- und Nachsorge bei Suchtkranken, Suchtgefährdeten und deren Angehörigen.
  2. Im einzelnen ergeben sich u.a. folgende Aufgaben:
    a) Bildung von Kreuzbundgruppen
    b) Beratung über Behandlungs- und sonstige Hilfsmöglichkeiten sowie Begleitung bei der ambulanten / stationären Behandlung
    c) Förderung methodischer und zeitgemäßer Arbeit in Gruppen als unterstützender Faktor zur Lebensbewältigung
    d) Förderung und Unterstützung zielgruppenspezifischer Angebote
    e) Förderung von gesunden Lebensräumen für Suchtkranke und ihre Familien
    f) Präventive, gesundheitsfördernde Maßnahmen für Kinder und Jugendliche
    g) Begleitende Hilfen in der Ausrichtung auf abstinente, sinnvolle Lebensgestaltung und eigenverantwortliche Lebensführung unter Einbeziehung religiöser Bindungsmöglichkeiten
    h) Pflege und Förderung der suchtfreien Freizeitgestaltung und Geselligkeit
    i) Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die aktive Mitarbeit
    j) Förderung der Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Juristen, Pädagogen usw. und deren Zusammenschlüssen sowie mit sonstigen Institutionen und Organisationen, die für die Kreuzbundarbeit wesentlich sind, insbesondere mit den Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe der Caritas
    k) Allgemeine und individuelle Information und Aufklärung über die Gefahren des Alkohols und anderer Suchtmittel und über die durch sie entstehenden Schäden
    l) Entgegenwirken von Trinkzwängen in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und bei privaten Anlässen
    m) Lobbyarbeit für suchtkranke Menschen und Angehörig
    n) Initiierung und Durchführung suchtpolitischer Maßnahmen und Interventionen

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Kreuzbund gem. § 6 Abs. 1 der Bundessatzung kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Kreuzbundes bejaht und zur Mitarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit ist.
  2. Suchtkranke Mitglieder des Kreuzbundes verpflichten sich zur Abstinenz. Abstinenz ist die Enthaltsamkeit von Alkohol, Sucht fördernden Medikamenten, Drogen und ähnlich wirkenden Substanzen.
  3. Bei Veranstaltungen des Kreuzbundes gilt das Abstinenzgebot im Sinne von § 6 Abs. 2 für alle Teilnehmer.
  4. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich bei der Gruppe, die den Antrag an den Diözesanverband weiterleitet. Die Mitgliedschaft kann auch direkt beim Diözesanverband beantragt werden. Im Auftrag des Bundesverbandes entscheidet der Diözesanverband unter Beachtung der in § 6 der Bundessatzung genannten allgemeinen Mitgliedschaftsvoraussetzungen über diese Anträge.
    Mehrfachmitgliedschaften nach § 1 und § 3 werden gleichzeitig mit der Aufnahme in den Diözesanverband erworben.
  5. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Bundesbeitrages und gegebenenfalls des Diözesanbeitrages. Die Höhe des Bundesbeitrages wird von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt. Die Höhe des Diözesanbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Verfahren sind in einer Beitragsordnung geregelt.
  6. Die Mitglieder werden namentlich aufgenommen. Die Mitgliederlisten sind von der Gruppe nach Aufforderung durch den Diözesanverband von diesem an den Bundesverband einzusenden.
  7. Der Diözesanverband trägt Sorge dafür, dass die Mehrheit der Mitglieder des Kreuzbundes katholisch ist.
  8. Der Gruppenleiter und sein Stellvertreter sowie mindestens eine weitere Person der Gruppe müssen Kreuzbundmitglied gem. § 6 dieser Satzung sein.
  9. Jedes Mitglied kann aktiv an Wahlen der Organe gem. § 8 teilnehmen und Mitglied dieser Organe werden, sofern dies nicht § 11, Absatz 5 widerspricht

§ 7 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft; Ruhen der Funktionen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich bei den entsprechenden Stellen gemäß § 6 Abs. 4 zu erklären.
  3. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beiträgen ohne angemessenen Grund im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
  4. Ein Mitglied, das den Diözesanverband bzw. eines seiner Organe an der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben hindert, das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit schädigt oder sonst den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Das Antragsrecht liegt bei der Gruppe, dem Diözesanvorstand und dem Bundesvorstand. Anträge sind schriftlich zu stellen. Über die Anträge der Gruppe entscheidet der Diözesanvorstand. Über den Antrag des Diözesanvorstandes entscheidet der Bundesvorstand. Über den Antrag des Bundesvorstandes entscheidet die Bundeskonferenz.
  5. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist der betroffenen Person unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen, ab Zustellung gerechnet, schriftlich Einspruch eingelegt werden. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Diözesanvorstandes entscheidet der Bundesvorstand. Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes entscheidet die Bundeskonferenz. Über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bundeskonferenz entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung endgültig.
  6. Übt ein Funktionsträger seine ihm übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht aus, so kann er zeitlich begrenzt oder ganz von seinem Amt auf Antrag entbunden werden. Das Antragsrecht liegt bei der Gruppe, dem Diözesanvorstand oder dem Bundesvorstand – je nach Zugehörigkeit des Funktionsträgers. Anträge sind schriftlich zu stellen. Über den Antrag der Gruppe entscheidet der Diözesanvorstand, über den des Diözesanvorstandes der Bundesvorstand. Über den Antrag des Bundesvorstandes entscheidet die Bundeskonferenz. – Über den zulässigen Einspruch entscheidet die nächst höhere Verbandsgliederung. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden und ist innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen zu begründen.

§ 8 Organe

Die Organe des Diözesanverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Diözesanausschuss
  3. der Diözesanvorstand.

Die Legislaturperiode beträgt für alle Organe drei Jahre.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Kreuzbund-mitgliedern des Kreuzbund Diözesanverband Limburg e.V. zusammen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung – gerechnet ab dem Versandtag – einberufen und von diesem geleitet.
    Anträge an die Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung beim Diözesanvorstand eingereicht werden. Nach Einberufung können weitere Anträge zur Tagesordnung und zur Ergänzung der Tagesordnung bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Diözesanvorstand eingereicht werden. Diese Anträge sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  3. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Arbeits- und Geschäftsberichtes des Diözesanvorstandes.
    b) Entgegennahme des Prüfberichtes und Erteilung der Entlastung des Diözesanvorstandes.
    c) Wahl des Diözesanvorstandes für die Dauer von drei Jahren (§ 11 Abs. 1. a - c ).
    d) Wahl von Beisitzern, die Leiter der Arbeitsbereiche sind.
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes.
    f) Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung des Bundesverbandes. Die Anzahl der Bundesdelegierten wird je-weils entsprechend der Mitgliederstärke des Diözesanverbandes vom Bundesverband festgesetzt.
    g) Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Diözesanverbandes.
    h) Beschlussfassung über die Höhe des Diözesanbeitrages.
    i) Beschlussfassung über sonstige Anträge und Einsprüche.
    j) Beschlussfassung über die Einrichtung von Kommissionen.
  5. Die Durchführung der Wahlen regelt eine von der Mitgliederversammlung verabschiedete Wahlordnung.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Diözesanvorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder gefordert wird.
  7. Der Bundesvorstand kann in besonderen Fällen unter Angabe der Tagesordnung und Bekanntgabe des besonderen Anlasses mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 10 Der Diözesanausschuss

  1. Der Diözesanausschuß besteht aus:
    a) den Mitgliedern des Diözesanvorstandes
    b) den Gruppenleitern oder deren Vertretern aller Kreuzbundgruppen im Diözesanbereich
    c) den gewählten Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung
  2. Der Diözesanausschuss tagt einmal jährlich vereinsöffentlich in den Jahren in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet. Er hat dann die Rechte einer Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Beschlussfassung über Satzungsänderung, Auflösung des Verbandes und Wahl des Diözesanvorstandes. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Diözesanausschusses nach § 10 Abs. 1.
    Der Diözesanausschuss wird vom Diözesanvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung – gerechnet ab dem Versandtag - einberufen.
  3. Eine außerordentliche Diözesanausschusssitzung ist vom Diözesanvorsitzenden unter Angabe des Zweckes und der Gründe mit einer Frist von vier Wochen – gerechnet ab dem Versandtag – ein-zuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der dem Ausschuss angehörenden Mitglieder gefordert wird.

§ 11 Der Diözesanvorstand

  1. Der Diözesanvorstand besteht aus:
    a) dem Diözesanvorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Diözesanvorsitzenden
    c) dem Diözesangeschäftsführer
    d) dem geistlichen Beirat, der auf Vorschlag des Diözesanvorstandes vom Bischof des Bistums Limburg berufen wird. Er hat nur beratende Funktion, wenn er nicht Kreuzbundmitglied ist.
    Dem geschäftsführenden Diözesanvorstand obliegt die Führung der Diözesangeschäfte.
    Dem erweiterten Diözesanvorstand gehören an:
    e) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer (Leiter der Arbeitsbereiche), die auch Multiplikatoren der Arbeitstagungen auf Bundesebene sind.
  2. Der Diözesanvorstand hat u. a. folgende Aufgaben:
    a) Innen- und Außenvertretung des Diözesanverbandes
    b) Beschlussfassung über Fragen und Aufgaben, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben
    c) Beschlussfassung über den Kosten- und Finanzierungsplan und Vorlage des Kosten- und Finanzierungsplans in der Diözesankonferenz
    e) Beschlussfassung über Finanzierungsmittel im Rahmen des Kosten- und Finanzierungsplans
    f)  Erstellen eines Tätigkeitsberichts und Geschäftsberichts für die Mitgliederversammlung
    g) Einrichten von Kommissionen zur Erledigung fest umschriebener Aufgabenh) Beschlussfassung über Untergliederungen gem. 3 Abs. 2 und 3
    h) Beschlussfassung über Satzungen von Untergliederungen gem. 3 Abs. 2
    i) Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche gem. § 7 Abs. 4, 5 und 6
  3. Der Diözesanvorstand wird von dem Diözesanvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Über die Sitzung des Diözesanvorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Der Diözesanvorsitzende, der Stellvertreter und der Geschäftsführer bilden zusammen den Vorstand gem. § 26 BGB (Geschäfts-führender Vorstand). Der Diözesanverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
    Ihnen obliegt auch die Führung der Diözesangeschäftsstelle.
  5. Der Diözesanvorsitzende sollte katholisch sein
  6. Scheidet ein Mitglied des Diözesanvorstandes gem. § 26 BGB vorzeitig aus, so ist im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
  7. Der Diözesanvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung.
  2. Beschlüsse werden mit Ausnahme der Beschlussfassungen gemäß 12 Abs. 4 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn das von einem stimmberechtigten Mitglied der Organe beantragt wird. Im Übrigen gelten die von den Organen des Diözesanverbandes beschlossenen Ordnungen.
  4. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. – Beschlüsse über die Auflösung des Diözesanverbandes bedürfen gem. § 15 Abs. 1 einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
    Die beabsichtigte Änderung der Satzung bzw. die beabsichtigte Auflösung des Diözesanverbandes müssen in der Einladung ausdrücklich angekündigt sein.

§ 13 Revision

Der Diözesanvorstand hat das Recht und auf schriftlich hinreichend begründete Anrufung die Pflicht, die Kreuzbundgruppen und die Untergliederungen des Diözesanverbandes haushaltsrechtlich zu prüfen. Der Diözesanvorstand ist berechtigt, Einsicht in Haushaltsunterlagen zu nehmen und diese zu prüfen.

§ 14 Verbandszeichen und Wortmarke

  1. Das Verbandszeichen ist die Menschengruppe vor dem Kreuzsymbol. Die Wortmarke ist der Schriftzug KREUZBUND. – Inhaber des Verbandszeichens und der Wortmarke ist der Bundesverband.
  2. Zur Benutzung des Verbandszeichens und der Wortmarke sind nur die Mitglieder des Verbandes gem. § 6 in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben berechtigt.
  3. Die Mitglieder gem. § 6 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen den Schutz des Verbandszeichens und der Wortmarke dem Bundesvorstand unverzüglich mitzuteilen.
  4. Das Recht, wegen einer missbräuchlichen Nutzung des Verbandszeichens und der Wortmarke gegen Dritte vorzugehen, wird vom Bundesverband wahrgenommen.

§ 15 Auflösung des Diözesanverbandes

  1. Der Diözesanverband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall des Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Caritasverband für das Bistum Limburg e.V. Es ist ausschließlich für die ehrenamtliche Suchtkrankenhilfe zu verwenden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Diözesanvorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Diözesanverband aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzungsänderung vom Bundesvorstand genehmigt am 9. September 2008

Satzungsänderung genehmigt anlässlich der Mitgliederversammlung am 17.Januar.2009

Satzungsänderung genehmigt durch den Bischof der Diözese Limburg am 26. März 2009

Satzungsänderung im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen unter VR 6022 am 23.April 2009