§ 2 Kirchenrechtliche Stellung
- Der Diözesanverband ist ein privater nicht rechtsfähiger Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 298 ff. sowie 321 ff. des CIC 1.
- Er untersteht gem. § 3 der Bundessatzung der kirchenrechtlichen Aufsicht des Bischofs von Limburg. Beschlüsse über die Änderung der Diözesansatzung und über die Auflösung des Diözesanverbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Bischofs von Limburg.
- Der Diözesanverband wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der vom Bischof von Limburg in Kraft gesetzten Fassung an.
- Für den Diözesanverband gelten ferner die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bistums
1 CIC = Codex Juris Canonici (Codex des kanonischen Rechts)
§ 8 Organe
Die Organe des Diözesanverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Diözesanausschuss
- der Diözesanvorstand.
Die Legislaturperiode beträgt für alle Organe drei Jahre.
§ 13 Revision
Der Diözesanvorstand hat das Recht und auf schriftlich hinreichend begründete Anrufung die Pflicht, die Kreuzbundgruppen und die Untergliederungen des Diözesanverbandes haushaltsrechtlich zu prüfen. Der Diözesanvorstand ist berechtigt, Einsicht in Haushaltsunterlagen zu nehmen und diese zu prüfen.
Satzungsänderung vom Bundesvorstand genehmigt am 9. September 2008
Satzungsänderung genehmigt anlässlich der Mitgliederversammlung am 17.Januar.2009
Satzungsänderung genehmigt durch den Bischof der Diözese Limburg am 26. März 2009
Satzungsänderung im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen unter VR 6022 am 23.April 2009